Allgemeine Geschäftsbedingungen der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH

1 Allgemeines

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH zugrunde. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sich die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH mit deren Einbeziehung schriftlich und ausdrücklich einverstanden erklärt. 

2 Angebot und Vertragsabschluss 

2.1 Angebote der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH dem Besteller Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH.

2.2 Bestellungen des Bestellers sind für diesen verbindlich. Sofern von der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung der Rechnung als Auftragsbestätigung. 

2.3 Ist der Besteller Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH maßgeblich, sofern der Besteller nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn Sie der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH nicht innerhalb von vierzehn Tagen zugegangen ist.

2.4 Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH.

3 Preise und Zahlung 

3.1 Die vereinbarten Preise gelten, soweit nicht anders bestimmt ist, ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherungsspesen. Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung hat der Besteller zu tragen. 

3.2 Der Preis gilt, bei Lieferungen im Inland, zuzüglich der am Tag des ausgestellten Lieferscheins gültigen Mehrwertsteuer.

3.3 Die Vergütung der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH wird mit Erbringung der Lieferung/ Leistung und nach dem Zugang der Rechnung beim Besteller fällig und zahlbar. Bei Verträgen mit Bestellern, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt abweichend zu vorstehender Regelung „Kasse gegen Dokumente“. Die Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrags trägt der Besteller.

3.4 Die Zahlung per Wechsel und/ oder Scheck erfolgt erfüllungshalber und wird nur bei besonderer vorheriger Vereinbarung akzeptiert. Die hierfür anfallenden Kosten, wie Diskont-, Wechselspesen u.ä., hat der Besteller zu tragen.

3.5 Die Mitarbeiter der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur bei Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Inkasso-Vollmacht berechtigt.

3.6 Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Bestellers im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung, oder wird der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründete Bedenken bestehen, so ist die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH berechtigt, Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, oder ausstehende Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung zurück zu halten bzw. vom Vertrag, unter Aufrechterhaltung eventueller Schadensansprüche, innerhalb 14 Tagen zurück zu treten, oder bei hereingenommenen Wechsel die Zahlung vor Beendigung der Laufzeit zu verlangen.

3.7 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH aufzurechnen, es sei denn, seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt und unstreitig. Leistungsverweigerungs- und Zurückhaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3.8 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins zu fordern. Ist der Besteller kein Verbraucher im Rechtssinn, beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszins. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4 Güten, Sorten, Maße und Gewichte

4.1 Güten, Sorten und Maße der Ware bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss vereinbarten DIN- und EN-Normen. Sind solche nicht vereinbart worden, sind die bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen ausschlaggebend. Wurden DIN- und EN-Normen weder vereinbart, noch sind solche einschlägig, so sind Übung und Handelsbrauch entscheidend.  

4.2 Die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH übernimmt keine Garantien oder Zusicherungen durch die Bezugnahme auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Werks-Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit oder auf Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen, wie CE oder GS. Dies gilt nicht, wenn die Parteien etwas anderes ausdrücklich vereinbart haben. 

5 Lieferzeit, Lieferverzug, Ausfuhr

5.1 Die von derAFT Fertigungstechnik und Handel GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5.2 Wurde eine Lieferfrist ausdrücklich vereinbart, beginnt diese, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss. Benötigt die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH für die Ausführung des Auftrags Unterlagen des Bestellers, Genehmigungen, Freigaben oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben bzw. des Vorschusses bei der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH.

5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt worden ist.

5.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, etc., verlängern die Lieferfrist entsprechend und sind von der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so hat er die der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH hierdurch entstehenden Kosten insbesondere die Kosten der Lagerung zu ersetzen. Bei Lagerung im Werk der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH betragen die Kosten der Lagerung mindestens 0,5% des Netto-Auftragswertes für jeden Monat. DieAFT Fertigungstechnik und Handel GmbH ist, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. 

5.6 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Macht die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH Schadensersatz geltend, so beträgt dieser 20 v.H. des Netto-Auftragswertes zzgl. der Materialkosten. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH einen höheren oder der Besteller keinen oder einen geringeren Schaden nachweist.

5.7 Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Besteller verpflichtet ist, zu prüfen, ob die von ihm erworbenen Waren ausfuhrgenehmigungspflichtig sind und der Export-Kontrolle unterliegen. Der Besteller verpflichtet sich, erforderliche Export- und Importgenehmigungen und –Lizenzen auf eigene Kosten einzuholen. Auskünfte und Genehmigungen erteilt nach deutschem Recht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadensersatzforderungen. Auch ohne unseren ausdrücklichen Hinweis sind im Zweifel sämtliche gelieferten Waren ausfuhrgenehmigungspflichtig und unterliegen auf Grund nationaler, europäischer oder internationaler Bestimmungen oder Verordnungen der Export-Kontrolle. Solche Produkte oder jegliche Kopien solcher Produkte dürfen nicht für militärische Zwecke oder zivile oder militärische Nukleartechnologieaktivitäten verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nicht für jegliche Aktivitäten verwendet werden, die zur Entwicklung oder Produktion von chemischen oder biologischen Waffen dienen. Der Besteller erkennt deutsche, europäische und internationale Exportkontrollbestimmungen und –Beschränkungen an und verpflichtet sich, solche Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder Länder zu verkaufen, exportieren, reexportieren, liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen deutsche, europäische oder internationale Gesetze oder Verordnungen verstößt. Er stellt uns insoweit von der Haftung frei.

6 Gefahrübergang, Abnahme

6.1 Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und / oder Inbetriebnahme übernommen hat. 

6.2 Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. 

7 Gewährleistung 

7.1 Die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH verschafft dem Besteller die Ware frei von Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich. Die Angaben über die Beschaffenheit der gelieferten Ware sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall Grenzwerte um Toleranzen abweichen dürfen. Die allgemeinen Lieferbedingungen der jeweiligen Hersteller werden bzgl. der Beschaffenheit der gelieferten Ware und der allgemeinen Hinweise für Pflege, Transport, Lagerung und Einbauvorschriften ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht.

7.2 Für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist leisten wir Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand fehlerfrei ist und die eventuell zugesicherten Eigenschaften hat, längstens jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.

7.3 Die Gewährleistungspflicht nach 7.2 gilt nicht, wenn der Besteller vorsätzlich über einen Mangel getäuscht oder der Mangel vorsätzlich verschwiegen wurde. Dann richten sich die Gewährleistungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt, wenn die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware übernommen hat, für den Inhalt dieser Garantie. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist der Ware.

7.4 Ist die Verpflichtung der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH zur Mängelbehebung vertraglich nicht ausgeschlossen, kann die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH den Mangel nach ihrer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Im Falle der Ersatzlieferung ist die mangelhafte Ware an die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH zurückzugeben. Kann der Mangel nicht behoben werden oder ist die Nachbesserung der Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst dann auszugehen, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel an der Erfolgsaussicht bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus anderen Gründen vorliegt.

7.5 Zur Vornahme aller der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen, wie der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH mit der Beseitigung des Mangels im Verzug geraten ist, hat der Besteller das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.6 Der Besteller hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche für offensichtliche Mängel, die nicht binnen drei Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH gerügt werden, sind ausgeschlossen.

7.7 Mängelansprüche bestehen nicht für den Fall, dass der Besteller die Bearbeitung bestimmter Materialien vorgegeben oder Material bzw. Teile beigestellt hat und die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH auf mögliche Mängel aufgrund der Bearbeitung dieser Materialien hingewiesen hat.

7.8 Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

8 Haftung der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH

8.1 Die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt, für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise.

8.2 Im Übrigen ist eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden grundsätzlich auf vertragstypische und als Folge vorhersehbare Schäden begrenzt. Weitergehende Rechte und Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt vor allem für den Ersatz mittelbarer Schäden (z.B. Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn und Verlust von Informationen und Daten).

8.3 Ansprüche wegen Schäden an Gesundheit, Leib und Leben bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen jedoch unberührt. Ebenso Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

9 Eigentumsvorbehalt 

9.1 Die von der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH gelieferte Ware bleibt deren Eigentum (Vorbehaltsware). Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Bestellers oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

9.2 Der Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH.

9.3 m Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, wird die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH Miteigentümer dieser Sache; Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwirbt die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH das Alleineigentum.

9.4 Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH ab. Der Besteller ist ermächtigt, diese Forderungen für die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle ist diese berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.

9.5 Der Besteller ist verpflichtet, der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH die zur Geltendmachung deren Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH; der Besteller hat die AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH unverzüglich über die Zwangsvollstreckung zu informieren; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf die Rechte der AFT Fertigungstechnik und Handel GmbH hinweisen.

10 Sonstige Bestimmungen 

10.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)

10.3 Die Vertragssprache ist Deutsch.

10.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

11 Auftrags-, Liefer-, Lizenz-, Nutzungsüberlassungs-, Verkaufs-, Montage-Bedingungen

Aus produktionstechnischen Gründen, müssen Über-/Unterlieferungen zur Bestellmenge aber auch zu der in einer Auftragsbestätigung genannten Menge bis zu einer Höhe von 10%.
Überlieferungen werden zum vereinbarten Preis berechnet. Für unterlieferte Mengen besteht KEIN Recht auf Nachlieferung.